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AGB der grundey & bentje GbR edv PDF Drucken

(Inhaber Andreas Grundey & Holger Bentje)


§ 1 Geltungsbereich

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung, gegebenenfalls mit Unterzeichnung des Lieferscheins, der vom Verkäufer, dessen Vertreter oder des von ihm beauftragten Spediteurs vorgelegt wird, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind frei bleibend und unverbindlich. Die Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax / E-Mail) Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt diese Bestätigung als erteilt.

2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen Unterlagen, die der Käufer im Zusammenhang mit seiner Auftragserteilung vom Verkäufer erhält, so Schulungsunterlagen, Kalkulationen oder die in § 2 2. beispielhaft aufgezählten zum Angebot gehörenden Unterlagen, behält dieser sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur an Dritte weiter gegeben, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erlaubt. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb der in § 2 1. benannten Frist den Auftrag annimmt, sind die Unterlagen unverzüglich zurück zu senden, ebenso, wenn der Käufer das Angebot nicht annimmt.


§ 4 Preise / Zahlungen

1. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.

2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise versteh en sich inklusive oder zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer, je nach Angabe. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich berechnet.

3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behält der Verkäufer sich angemessene Preisänderungen wegen veränderter Material-, Vertriebs- oder Lohnkosten vor, jedoch frühestens drei Monate nach Vertragsschluss.

4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Lager Bad Laer. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für Transport- und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers (siehe auch § § 5, 6 und 8 AGB).

5. Die Zahlung der Rechnung hat innerhalb von 21 Tagen auf das Geschäftskonto zu erfolgen, sofern nichts anders vereinbart wurde. Ein etwaiger Skonto-Abzug muss vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

6. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer.

7. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen mit 4 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

8. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge werden sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

9. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Unter Abbedingung der §§ 366. 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

11. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich per Nachnahme, insofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.


§ 5 Versand

Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese von ihm nicht ausdrücklich bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch den Verkäufer nach billigem Ermessen. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.


§ 6 Verpackung

Soweit in der Preisliste oder Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, berechnen wir anteilige Verpackungskosten.


§ 7 Liefer- und Leistungszeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.

3. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Sofern sich der Verkäufer wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagter Fristen und Termine im Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, dessen gesetzlichen Vertreters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht.

6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

7. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andere Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, für den daraus entstehenden Schaden oder etwaige Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Liegen vorstehende Voraussetzungen vor geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines zufälligen Untergangs der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem er in Annahme- oder Zahlungsverzug geraten ist.


§ 8 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden sofort mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie dem Verkäufer anzuzeigen (vergl. § 60 ADSp).


§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn der Verkäufer sich nicht jedes Mal wieder ausdrücklich darauf beruft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eigentumsübergang auf ihn pfleglich zu behandeln. Er haftet bei Diebstahl-, Feuer- oder Wasserschäden. Wenn es sich bei der Kaufsache um ein hochwertiges Gut handelt, hat der Käufer sie gegen die vorgenannten Risiken zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe des vereinbarten Endbetrages einschließlich der Mehrwertsteuer. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seiner Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 10 Gewährleistung

1. Der Verkäufer gewährleistet, das die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Neuware beim Käufer, sofern dieser Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, verjähren die Ansprüche in zwei Jahren ab Ablieferung. Werden gebrauchte Gegenstände verbraucht, verjähren die Ansprüche eines Verbrauchers nach einem Jahr ab Ablieferung, für Unternehmer ist beim Verkauf gebrauchter Güter die Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden Betriebs- oder Warnungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.,

3. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen (Transportschaden siehe § 8 2. AGB). Die Mängelanzeigefrist für diese nicht offensichtlichen Mängel beträgt ein Jahr. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

4. Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an den Verkäufer zu senden. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an den Verkäufer durch den Käufer selbst. beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz der defekten Teile.

5. Anstatt Reparatur kann nach Wahl des Verkäufers auch ein Austausch der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte erfolgen.

6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7. Ein weitergehender Schadenersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.

8. Verschleißteile und Leuchtmittel fallen nicht unter diese Gewährleistung.

9. Nach erfolgter Reparatur sind die Geräte innerhalb von 3 Monaten abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Geräte in das Eigentum des Reparierenden über.

10. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner Absatz 9 entsprechend.

12. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 11 Allgemeine Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.


§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Bad Iburg Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Bad Laer, 01. Juli 2009